Positionierung der Grünen Fraktion zur Photovoltaik in der Innenstadt

Die Grüne Stadtratsfraktion stellt folgenden Änderungsantrag zur Gestaltungssatzung Innenstadt Emmendingen:

Photovoltaikanlagen und thermische Solaranlagen sind in der Innenstadt auf nicht denkmalgeschützten Gebäuden erlaubt und genehmigungsfrei in Bezug auf die Gestaltungssatzung – wie diese Anlagen sonst auch.

Begründung:

Solche Anlagen greifen nicht in die Bausubstanz ein und verändern kein Gebäude dauerhaft. Hier hat der Klimaschutz für die Grüne Stadtratsfraktion absolute Priorität. Die am 28.11.2023 dem Stadtrat zur Abstimmung vorgelegte Gestaltungssatzung sieht weiterhin Einschränkungen für die Errichtung von Photovoltaik vor. Die starren Vorgaben von Abstandsflächen zu Dachfirst oder Dachkanten stehen der Verwendung marktgängiger Module entgegen. Die Module passen dann entweder in das erlaubte Montagefenster oder eben nicht. Die Grüne Fraktion hat Zweifel, ob eine derart starre Gestaltungssatzung mit Bundesrecht, hier dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), vereinbar ist.

Die Grüne Fraktion vermisst in der Satzung die notwendige Abwägungsentscheidung gegenüber dem Vorrang der erneuerbaren Energien. Nach dem EEG müssen die Einschränkungen, wie sie in § 3.2 Ziffer 5a der Gestaltungssatzung formuliert sind, gegen den Vorrang der erneuerba­ren Energien abgewogen werden. Ist das öffentliche Interesse an einer besonderen Dachgestaltung grundsätzlich vorrangig und mit einem höheren verfassungsrechtlichen Rang ausgestaltet? Inwiefern ist es im überragenden öffentlichen Interesse, dass Photovoltaikmodule mindestens 40 cm Abstand zu First und Dachkanten halten? Warum würde das Schutzziel Gestaltung bei 10 oder 20 cm Abstand nicht erreicht?

Angesichts der unvermindert fortschreitenden Klima- und Energiekrise, können wir es uns nicht erlauben auf nur eine kWh sauberen Stromes zu verzichten – insbesondere als dieser Strom auf bereits bebauten Flächen erzeugt wird.

Anlage:

„Satzung zur Änderung der Gestaltungssatzung der Stadt Emmendingen in der Fassung vom 29.06.1999

  • 3.2 Ziffer 5 a „Anlagen zur solaren Energiegewinnung“ wird eingefügt.

Anlagen zur solaren Energiegewinnung sind auf Dachflächen grundsätzlich zulässig. An Außenflächen eines Gebäudes sind sie unzulässig. Sie sollen möglichst organisch in die Dachfläche eingebunden werden. Der Einbau von solaren Energiegewinnungsanlagen ist nur zulässig, wenn die Anlagen bündig mit der Dachhaut abschließen oder in geringem Abstand (max. 20 cm inklusiv Unterkonstruktion) parallel zu dieser montiert werden. Aufständerungen sind unzulässig.

Alle Anlagen müssen mindestens 0,40 m Abstand von allen Dachkanten und dem First, sowie mindestens 0,20 m zu Dachgauben und sonstigen Dachaufbauten halten, sodass das Dach in seiner Kontur noch ablesbar bleibt. Die Anlagen sind als zusammenhängende Flächen auszubilden und ohne Versatz (Abtreppung, gezackte Ränder) anzuordnen. Auf Dachgauben sind solare Energiegewinnungsanlagen unzulässig; zwischen Dachgauben und sonstigen Dachaufbauten sind sie ab einem Abstand von 3,00 m zulässig, sofern der in Satz 1 geregelte Abstand von 0,20 m eingehalten wird.

Die Anlagen zur solaren Energiegewinnung sind in einer matten, der Farbe der Dacheindeckung angepassten Oberfläche auszuführen. Es darf keine Blendwirkung entstehen.“